Worum es bei §14a EnWG geht
§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt den Umgang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – also Geräten mit hohem Strombedarf, die zeitlich flexibel betrieben werden können. Dazu zählen insbesondere Wärmepumpen, Wallboxen für Elektrofahrzeuge und stationäre Batteriespeicher mit eigenem Netzanschluss.
Hintergrund ist, dass mit zunehmender Zahl solcher Geräte die lokalen Stromnetze zeitweise stärker belastet werden können. Die Regelung gibt Netzbetreibern die Möglichkeit, in eng begrenzten Situationen steuernd einzugreifen, damit das Netz stabil bleibt.
Was ein Netzbetreiber im Rahmen von §14a EnWG darf
Kommt es in einem Netzabschnitt zu einem tatsächlichen oder drohenden Engpass, darf der Netzbetreiber die Leistung angeschlossener steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduzieren – nicht abschalten. Eine vereinbarte Mindestleistung bleibt dabei nach der Regelung erhalten, damit etwa eine Wärmepumpe weiterlaufen oder ein E-Auto mit reduzierter Leistung weiterladen kann. Die konkrete technische Umsetzung und Steuerung unterscheidet sich je nach Netzbetreiber und eingesetzter Technik.
Was Betreiber im Gegenzug erhalten
Als Ausgleich für die mögliche Steuerung sieht die Regelung reduzierte Netzentgelte für die betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vor. Ob und in welcher Höhe das im Einzelfall zutrifft, hängt vom jeweiligen Netzbetreiber und Tarifmodell ab – hierzu lohnt sich eine individuelle Prüfung.
Was das für die eigene Planung bedeutet
Wer eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder einen Speicher plant, sollte die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung und ein mögliches intelligentes Messsystem von Anfang an mitdenken. Für die allermeisten Haushalte macht sich eine mögliche Steuerung im Alltag kaum bemerkbar, da sie auf seltene Ausnahmesituationen begrenzt ist. Für eine rechtssichere Einordnung im Einzelfall empfiehlt sich der Kontakt zum zuständigen Netzbetreiber.
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